Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 2 Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

Stand: 07.07.2022

Bund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/2#abs-1 (1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/2#abs-2 (2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 1 § 3